Das geänderte Versammlungsgesetz aus gewerkschaftlicher Sicht – Worum geht es?


Es gibt einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Versammlungsgesetz.


Dieser Entwurf wurde von der schwarz-gelben Landesregierung geplant und muss anschließend noch in den Ausschüssen und wieder im Landtag beraten werden (Link). Der Entwurf schlägt allerdings bereits hohe Wellen, weshalb wir uns einmal die wichtigsten Änderungen angeschaut und die Probleme herausgearbeitet haben.



Neue Regelungen zur Haftung
Zum einen gibt es durch den Entwurf mehr Möglichkeiten bei der Aufnahme von Bildern und Videos von Versammlungen durch die Polizei. Weiterhin wird die Überwachung des Demoablaufs von der Aufgabe der Polizei zur Aufgabe der Anmelder*innen. Diese Kombination könnte, wenn man böses unterstellen möchte, dafür sorgen, dass Agent Provocateurs (Link) auf Demonstrationen zu Unruhe aufstacheln, um nicht nur die Demonstration als ganze, sondern auch die Anmelder*innen direkt in die Bredouille zu bringen (Link).
Dies wird dadurch erschwert, dass Veranstalter*innen ihren Namen und Adressen der jeweiligen Ordner*innen auf Anfrage aushändigen müssen (S. 27; § 28 Absatz 1 Satz 2). Eine Anwaltskanzlei schreibt hierzu: „Letztlich sind die Anforderungen so niedrig, dass die Polizei immer einen Grund finden wird, eine Ordner:innen-Liste zu verlangen“ (Link).
Von der gerechtfertigten Befürchtung, dass Nazis im Anschluss an die Namensliste gelangen könnten (und das könnte bereits in dem Moment geschehen, in dem die Liste von den Polizisten erhoben wird (Link)), einmal ganz abgesehen.

Ob es überhaupt dazu kommt, dass Demonstrationen stattfinden, ist allerdings ebenfalls nicht unbedingt klar: Versammlungen die „Gewaltbereitschaft vermittel[n] und dadurch einschüchternd wirk[en]“ (S. 19; § 18 Absatz 1 Satz 3), werden verboten. Ziviler Ungehorsam könnte unter Umständen hiervon mit betroffen sein.

Gab es das nicht schon?
Als Gewerkschaft sei uns auch die (zugegebenermaßen etwas zynische) Frage erlaubt, ob in Zukunft dann auch Streiks als „einschüchternd“ gelten, insbesondere, wenn die Arbeiter*innen in ihrer Arbeitsuniform auftreten?
In jedem Fall könnte allerdings die Videoüberwachung die Streikbereitschaft der Belegschaft deutlich reduzieren. Unter anderem wegen dieses schweren Eingriffs in die Versammlungsfreiheit wurde bereits 2009 das bayrische Versammlungsgesetz teilweise gekippt (Link): „Die Vorschrift erlaubt generell „zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“ die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragung) und „zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens“ die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen. In solchen Aufzeichnungen sind nach dem heutigen Stand der Technik die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst. Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG damit zu einer anlasslosen Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens einschließlich der Ablichtung der einzelnen Versammlungsteilnehmer, die hierzu zurechenbar keinen Anlass gesetzt haben. Bei jeder Versammlung muss folglich jeder Teilnehmer damit rechnen, dass seine Teilnahme unabhängig von der Größe und dem Gefahrenpotential der Versammlung aufgezeichnet wird.“
Doch auch sonst sieht man einige Parallelen: „Was „geeignete Maßnahmen“ sind, um „Gewalttätigkeiten“ „aus der Versammlung heraus“ zu „verhindern“, und wann eine Versammlung mangels Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, ist von schwierigen Bewertungen in oftmals unübersichtlichen Situationen abhängig. Nichts anderes gilt für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung ein bestimmtes Erscheinungsbild mit einschüchternder Wirkung erhält“. Und genau diese Verantwortung wird nun wieder versucht auf die Veranstaltungsleiter*innen zu übertragen.

Hufeisentheorie in der Gesetzesbegründung
Insgesamt werden wir den Eindruck nicht los, dass es sich bei diesem Gesetzesentwurf ziemlich eindeutig um einen weiteren Stoß gegen linke Demonstrationen handelt. Ein „paramilitärisches Auftreten“ würde z. B. auch Bewegungen wie „Ende Gelände“ oder den schwarzen Block betreffen. So steht es dann auch direkt in der Begründung des Gesetzesentwurfs: „In heutiger Zeit sind der sog. ,Schwarze Block‘ linksradikaler Störer und Täter oder neonazistische Gruppierungen zu nennen“ (S. 77; II. Wesentlicher Inhalt, B Besonderer Teil, zu § 18)
Die Gleichsetzung von links und rechts ist allerdings – wie wir dieses Jahr wieder einmal unschön gesehen haben – vor allem darauf ausgelegt, linken Gruppierungen zu schaden. Während bei Querdenken-Demos Unmengen an Rechtsextremen mitlaufen (Link), die allerdings nur mit geringer Repression durch die Polizei zu rechnen haben, kommen bei linken Demonstrationen direkt die Wasserwerfer zum Einsatz (Link).
Apropos Störer: „Nach Absatz 1 ist insbesondere verboten, 1. in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder Störungen zu verursachen“ (S. 10; § 7 Absatz 2). Eine Gegendemonstration gegen einen Naziaufmarsch könnte damit also im schlimmsten Fall zur Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren (alternativ zur Geldstrafe) führen. Sollen wir also hoffen, dass die Polizei bei Nazis etwas kompetenter vorgeht, als bei Querdenkern (Link)? Wir haben da unsere Zweifel (Link). Antifaschismus können wir nicht dem Staat überlassen, sondern muss eine gesellschaftliche Verantwortung sein.

Änderungen gegenüber dem Status Quo
Wir haben einige Kommentare gelesen, dass der neue Gesetzesentwurf doch gar keine so großen Änderungen bringen würde. Schließlich gebe es ja bereits die Paragrafen 3 und 21 des aktuellen VersG sowie den Paragraf 12 des PolG NRW.
Als Nicht-Juristen haben wir uns die bestehenden Gesetze daher einmal angeschaut und versuchen euch jetzt zu zeigen, weshalb unserer Einschätzung nach hier doch einige bedeutende Änderungen gegenüber dem Status Quo bevorstehen.
Fangen wir an mit dem Uniformverbot, welches in § 3 des derzeit gültigen VersG geregelt ist: „(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen“ (Link). Hinzugekommen ist hier noch das (nicht näher definierte) „paramilitärische Auftreten“. Durch schwammige Formulierungen eröffnet man hier aus unserer Sicht mit Absicht die Grenzen für Willkür.
§ 21 des VersG bestraft die Verhinderung nicht-verbotener Versammlungen: „Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (Link). Die neue Gesetzesvorlage dagegen spricht bereits davon, dass bestraft wird, wer „durch ein paramilitärisches Auftreten oder 3. in vergleichbarer Weise Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.“ (S. 19; § 18 Absatz 1). Man muss also nicht mehr Gewalt androhen oder wirklich ausführen, sondern lediglich eine Bereitschaft dafür in einer wie auch immer gearteten Form vermitteln. Freie Fahrt für Willkür einer auf dem rechten Auge blinden Polizei.
Als letztes kommen wir dann noch zum § 12 PolG NRW: „(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen“ (Link). Diese Einschränkungen beziehen sich allerdings alle auf konkrete Gefahren oder gesuchte Straftäter. Der neue Gesetzesentwurf dagegen sieht eine leichtere Identitätsfeststellung auch friedlicher Demonstranten vor (Link).

Was tun?
Es gibt verschiedene Demonstrationen und Bündnisse gegen das neue Versammlungsgsgesetz, z. B. hier: https://www.nrw-versammlungsgesetz-stoppen.de/
Geht auf die Straße, informiert euch und eure Bekannten, schreibt euren Abgeordneten eure Sorgen (Link) und verbreitet den Aufruf auf den sozialen Medien.
Wenn ihr Jurist*innen seid oder kennt, sind wir über Hinweise auf Fehler oder eine Bestätigung unserer Interpretationen selbstverständlich ebenfalls sehr dankbar.
Gemeinsam sind wir stark!

Solidarität und Gesundheit euch allen eure

FAU-Köln